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Zusatzbestimmungen für Saisoncamper/ innen

Campingregeln

Zusatzbestimmungen für Saisoncamper/ innen
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Zusatzbestimmungen für Saisoncamper/innen


 
  Saisonplätze
Die Parzellen können jeweils nur für eine Saison von April bis Oktober gemietet werden und müssen Ende Saison vollständig abgeräumt sein (Ausnahme siehe "Steinplattenboden").

Reservation / Zahlungsmodus
Am Ende einer Saison kann der Platz jeweils für die darauffolgende Saison mit einer Anzahlung von Fr. 300.00 wieder reserviert werden. Die Verrechnung der Platzmieten sowie die gegebenenfalls zusätzlichen Personen- und Fahrzeugtaxen erfolgen dann in der Regel im Februar vor der Saison mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Besucher mit Uebernachtung
Besucher, die bei Saisoncamper/innen übernachten, müssen angemeldet werden und bezahlen die Personentaxen.

Tagesbesucher

Tagesbesucher auf dem Campingplatz bezahlen während der Hauptsaison (ca Mitte Mai bis Mitte September) einen Eintritt. Für Kurzbesuche, zu Randzeiten und an Schlechtwettertagen kann dieser Eintritt erlassen werden. Das Strandbad ist immer eintrittspflichtig. Es existieren auch Tagesbesucherkarten pro Platz für die ganze Saison sowie Spezialangebote für Angehörige im 1. Stamm (nähere Infos im Campingbüro).

Wegrechte
Die allgemeinen Flächen wie Wege, Spielplätze usw. werden durch die Platzverwaltung unterhalten und stehen allen Zutrittsberechtigten zur Verfügung. Das offensichtliche Betreten und Ueberqueren von Fremdparzellen ist zu unterlassen. Zwischen den Parzellen sind keine Abschrankungen erlaubt. Den asphaltierten Fahrwegen entlang darf bei kritischen Stellen in Absprache mit der Platzverwaltung eine Abschrankung erstellt werden.

Bepflanzungen
Die Bepflanzung des Platzgeländes obliegt der Platzverwaltung. Das Setzen von Sträuchern und Pflanzen auf der Mietparzelle ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Platzverwaltung.

Rasenpflege
Die Parzellen sind regelmässig zu mähen und das Gras ist in den bereitstehenden Grüngutkörben zu entsorgen. Im Unterlassungsfall mäht die Platzverwaltung die Parzelle mit Kostenfolge für den Mieter. Für die Pflege des Rasens sind nur Hand- oder Elektromäher, keine Benzinmotormäher erlaubt. Die Rasenpflege ist an Sonn- und allgemeinen Feiertagen erst ab 1700 Uhr gestattet.

Steinplatten
Im Bereich des Vorzeltes dürfen Steinplatten verlegt und für den Wohnwagen zwei Einfahrspuren erstellt werden. Nicht erlaubt ist das Auslegen von Platten, Holzböden und anderen Unterlagen ausserhalb des Wohnwagen- und Vorzeltebereichs (Sickerfäche). Davon ausgenommen sind Platten beim Zelteingang mit einer Gesamtfläche von max. 1m². Sämtliche "Anpassungen und Bauten" sind mit der Platzverwaltung abzusprechen.
Die Steinplatten dürfen über den Winter liegen bleiben. Bei definitiver Aufgabe einer Parzelle durch den Mieter entscheidet die Platzverwaltung, ob ein Plattenboden abgeräumt werden muss oder übernommen werden kann.
Weitergehende Bauten sind nicht erlaubt.

Feuerlöschposten
Es befinden sich zwei Feuerlöschposten auf dem Gelände. Orientieren Sie sich über die Standorte dieser Posten und die Fluchtmöglichkeiten im Brandfall (Plan).

Sicherheit im Umgang mit Flüssiggasanlagen

Zur Verhütung von Unfällen, Bränden und Explosionen durch Flüssiggas, sowie Vergiftungen durch dessen Abgase, sind besondere Bestimmungen und Vorsichtsmassnahmen zu beachten:

  1. Gasflaschen
    Es dürfen nur Kunststoffflaschen verwendet werden. Sämtliche Gasflaschen sind im Gaskasten (Gaskastenersatz) des Wohnwagens unterzubringen. Ausnahmen bilden die Katalytöfen mit integrierter Flasche, sowie die fest angeschlossenen Flaschen der im Freien stehenden Grillgeräte. Auf den Parzellen dürfen maximal 4 Transportbehälter ( Kunststoffgasflaschen) à 10 kg aufgestellt sein. Die Gasflaschen müssen für jedermann jederzeit zugänglich sein (nicht abschliessen).
  2. Installationen
    Gasinstallationen im Wohnwagen sowie im Vorzelt müssen fachmännisch und in sicherheitstechnisch einwandfreier Ausführung installiert sein und werden bei der Gaskontrolle von einem konzessionierten Sachverständigen überprüft und abgenommen. In den Gasflaschenkästen der Wohnwagen sind keine Zündquellen erlaubt (Stecker, Schalter,Batterien usw.) Kabel die durch den Gaskasten geführt werden, sind gegen mechanische Beschädigung zu schützen. Ausnahmen: Kleinspannungs-Ausrüstungsteile für die Steuerung der Gasanlage (Gasfernanzeige oder Eis-EX). Zwischenzeitlich dürfen keine Aenderungen an den Installationen ohne Abnahme vorgenommen werden.
  3. Gaskontrolle
    Die Gaskontrolle, durch einen konzessionierten Kontrolleur ausgeführt, ist alle drei Jahre obligatorisch und muss durch die entsprechende Vignette am Wohnwagen ausgewiesen werden.
  4. Feuerlöschgerät
    Pro Stellplatz muss im Vorzelt ein Feuerlöschgerät (mind. 2kg Pulverlöscher) gut sichtbar bereitgehalten werden.
  5. Dichtheitsprüfung
    Für die selbständige Ueberprüfung der Dichtheit (z.B. nach jedem Flaschenwechsel) müssen die notwendigen Kontrollgeräte (z.B. Manometer oder DuoControl) im Gaskasten installiert sein.
  6. Sichtkontrollen durch den Campingverein
    Vertreter des Campingvereins, welche speziell für Hilfeleistungen auf diesem Gebiet vorbereitet sind, stehen mit Rat und Tat zur Verfügung. Jeweils nach dem Aufstellen und Einrichten im Frühjahr muss die dem Platz zugeteilte Person (Zuteilungsliste) für die Sichtkontrolle angefordert werden. Nach einem Punkteprogramm wird die Einrichtung zusammen mit dem Eigentümer überprüft und ein Abnahmeprotokoll und eine Checkliste zuhanden der Campingverwaltung erstellt.

 

Verstösse
Den Anweisungen der Platzverwaltung ist Folge zu leisten. Verstösse gegen die vorstehenden Regeln und die Platzordnung können die Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben.

Reglement
Dieses Reglement ersetzt sämtliche früheren Reglemente. Detail-Infos sind jederzeit im Campingbüro erhältlich.

Türlen, 10. Mai 2019 / GLA

 

 
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